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Informationsblatt zur Veranstaltung "Zutritt für Tennet, Amprion und Co. zulassen?"

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Knapp 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten sich der vom Aktionsbündnis Trassengegner organisierten  Online-Veranstaltung am 20. Januar 2022 zugeschaltet um sich zu informieren und Fragen zu stellen. Wie können sich betroffene Grundstücksberechtigte gegen unberechtigtes Vorgehen der Übertragungsnetzbetreiber bei Vorarbeiten für Stromleitungen wehren? 

Hier das von Rechtsanwalt Wolfgang Baumann zur Verfügung gestellte Informationsblatt.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann/Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Vorgehen von Grundstücksberechtigten (Eigentümer, Nießbrauchberechtigte sowie Pächter und Mieter) gegen unberechtigtes Vorgehen von Vorhabenträgern (Netzbetreibern und deren beauftragte Firmen) bei Vorarbeiten für Stromleitungen (§ 44 EnWG)

Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben gemäß § 44 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestimmte „Vorarbeiten” von Netzbetreibern für eine geplante Stromleitung grundsätzlich zu dulden: Es handelt sich dabei z.B. um „notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung”, auch naturschutzrechtliche Kartierungen, insbesondere die Erfassung von Lebensräumen besonders geschützter Arten.

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Damit Eigentümer und Nutzungsberechtigte überhaupt in die Pflicht genommen werden, muss der Träger des Vorhabens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Maßnahmen diese gegenüber dem Einzelnen bekannt geben oder ortsüblich in der Gemeinde bekannt machen, dass die Arbeiten beginnen (§ 44 Abs. 2 EnWG).

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Eigentümer und Nutzungsberechtigte können sich aber gegen Vorarbeiten zur Wehr setzen, wenn sie den Eindruck haben, die Vorarbeiten nicht dulden zu müssen; dies ist nach dem Gesetz auch ohne eine Begründung möglich. Die Grundstücksberechtigten müssen dem Netzbetreiber (NB) (am besten schriftlich) mitteilen, dass sie mit den Vorarbeiten nicht einverstanden sind (Betretungsverbot). Ab diesem Zeitpunkt sind jegliche Maßnahmen des Vorhabenträgers rechtlich unzulässig und zu unterlassen. Hierzu kann der Vorhabenträger gerichtlich verpflichtet werden.

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Vorarbeiten sind nicht voraussetzungslos zulässig, vielmehr müssen sie notwendig sein und sie müssen der Vorbereitung der Planung (oder der Baudurchführung) einer Stromtrasse dienen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob Vergrämungsmaßnahmen für bestimmte naturschutzrechtlich geschützte Arten (z. B. für Feldhamster, Feldlerche, Eidechsen) im Vorfeld der Errichtung einer Stromleitung als Vorarbeiten zulässig sind. Bei Eingriffen in die Natur oder den Wasserhaushalt erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen muss der Netzbetreiber eigenständig vorher einholen und vorlegen können. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um unverhältnismäßige bzw. auch nicht notwendige Maßnahmen. Dann müssen die Vorarbeiten (vorerst oder ganz) unterbleiben.
In jedem Fall müssen die Maßnahmen geeignet sein, den Bau der konkreten Stromleitung vorzubereiten, die Maßnahmen müssen den geringstmöglichen Eingriff darstellen (es darf also keine verträglichere Handlungsalternative geben) und die Maßnahmen müssen so schonend wie möglich durchgeführt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um unverhältnismäßige bzw. rechtlich unzulässige Maßnahmen. Dann müssen die Vorarbeiten (vorerst oder ganz) unterbleiben.

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Weigert sich der an sich zur Duldung verpflichtete Grundstücksberechtigte Maßnahmen zu dulden und verhängt ein Betretungsverbot, kann der Netzbetreiber bei der zuständigen Behörde den Antrag stellen, durch Verwaltungsakt die Duldung dieser Maßnahmen verpflichtend anzuordnen (§ 44 Abs. 1 S. 2 EnWG). In dem Anordnungsverfahren wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die angekündigten Vorarbeiten vorliegen. Ist dies der Fall, erlässt die Planfeststellungsbehörde eine Duldungsanordnung, die üblicher Weise mit der Anordnung des Sofortvollzugs und eines Zwangsgelds verbunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind Rechtsbehelfe gegen die Duldungsanordnung innerhalb eines Monats zulässig. Bestandskräftige Duldungsanordnungen sind zu befolgen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche des Vorhabenträgers entstehen.

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Unmittelbare Vermögensnachteile (insbesondere Schäden der Grundstücksberechtigten durch Vorarbeiten) hat der Vorhabenträger zu entschädigen. Im Zweifel legt die Planfeststellungsbehörde die Höhe der Entschädigung auf Antrag fest.

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